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Grundschulung § 57 a - Wiederkehrende Begutachtung §-57a - Periodische Weiterbildung

§57a - Lehrgänge

Inhalt: Grundschulung § 57 a - Wiederkehrende Begutachtung
Diese Grundschulung im Umfang von 36 Stunden ist eine Voraussetzung, um bei der Landesregierung einen Antrag auf Ermächtigung (als geeignete Person) zur Durchführung von § 57a-Überprüfungen stellen zu können.

Dem Teilnehmer wird die aktuelle Version des Mängelkataloges erläutert. Über die rechtliche und technische Situation wird vollständig informiert.
Sein Fachwissen und Verantwortungsbewusstsein versetzen den Absolventen dieses Kurses in die Lage, fehlerfreie Begutachtungen von Fahrzeugen durchzuführen sowie den Prüfbogen und die Plakette auszustellen. Diese Tätigkeit kann der Schulungsteilnehmer mit Hilfe des EBV - Programmes auch am PC ausführen.

Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen bzw. abzugeben:

  • Reisepass
  • Mängelkatalog (wenn möglich)
  • Praxisnachweis
  • Kopie Lehrabschlusszeugnis
  • Bescheid Landesregierung (§ 57a-Prüfstelle)

Zielgruppe

Personen mit einer Lehrabschlussprüfung als KFZ-Techniker und einem Praxisnachweis über eine zweijähriger Tätigkeit als Kfz-Techniker nach der LAP in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen, Personen mit einem Meisterprüfungszeugnis als KFZ-Techniker, mit HTL-Abschluss in Maschinenbau oder abgeschlossenem Diplomstudium an einer Technischen Universität.

Hinweise

Die Kursgebühr beinhaltet die offiziellen Schulungsunterlagen des BM für Verkehr.
Anmeldung bitte mit Privatadresse, da diese Daten erforderlich sind, um den § 57a-Ausweis (Bildungspass) ausstellen zu können. Die Lehrgangsdauer sowie die Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt.
Sollten die Unterlagen die die Voraussetzungen belegen, nicht vollständig, nicht ausreichend oder fehlen, ist ein Kursbesuch möglich, jedoch erhalten Sie keinen Berechtigung §57a-Überprüfungen durchzuführen. Dieses entscheidet die jeweilige Landesregierung.

Achtung: Wird innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Bildungspasses keine gesetzlich verpflichtende "periodische Weiterbildung" besucht, muss die Grundschulung erneut absolviert werden!
Inhalt: §-57a - Periodische Weiterbildung
Um die § 57a-Ermächtigung aufrechterhalten zu können, ist alle drei Jahre eine periodische Weiterbildung gesetzlich verpflichtend zu absolvieren.

Schwerpunkte

  • Die Kursteilnehmer erarbeiten im aktuellen Mängelkatalog die wichtigsten technischen und rechtlichen Neuerungen und Änderungen.Anhand von praxisorientierten Beispielen werden die neuen Richtlinien besprochen und geübt.

Hinweis

Der § 57a-Bildungspass und ein Mängelkatalog (wenn möglich) sind mitzubringen.
Die Lehrgangsdauer sowie die Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt.
Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs eine Anwesenheit von 100 % erforderlich.
Inhalt: Spezialkurs über Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5- t nach §- 57a KFG-Grundausbildung
Mit diesem Kurs ist eine Erweiterung der § 57a-Ermächtigung auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und mehr als 50 km/h Bauartgeschwindigkeit möglich.

Die konkreten Schulungsinhalte richten sich immer nach dem gültigen Gesetzestext und dienen der Auffrischung und Ergänzung rechtlicher und technischer Vorschriften.

Hinweis

Eine Teilnahme ist nur mit gültigem § 57a-Ausweis möglich.
Dieser Spezialkurs über Bremsanlagen ist bei einer Einschränkung der Berechtigung auf Fahrzeuge ohne Druckluftanlage nicht erforderlich.
Die Lehrgangsdauer sowie die Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs eine Anwesenheit von 100 % erforderlich.
Bitte bringen Sie zum Kurs Ihren § 57a-Ausweis (Bildungspass) mit.
Inhalt: Spezialkurs Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5- t nach §- 57a KFG - periodische Weiterbildung
Ziel dieses Kurses ist das Aufrechterhalten der Ermächtigung durch die periodische Weiterbildung, die alle drei Jahre gesetzlich verpflichtend zu absolvieren ist.

Die konkreten Schulungsinhalte richten sich immer nach dem gültigen Gesetzestext und dienen der Auffrischung und Ergänzung rechtlicher und technischer Vorschriften.

Hinweise

Die Lehrgangsdauer sowie die Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs eine Anwesenheit von 100 % erforderlich.
Bitte bringen Sie zum Kurs Ihren § 57a-Ausweis (Bildungspass) mit.
Kostenvoranschlag für Förderstellen

Hier können Sie den Kostenvoranschlag für Förderstellen anfordern.

Die Fördermöglichkeiten auf einen Blick
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