Bildungskarenz/Bildungsteilzeit Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Als Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit wird die Möglichkeit zur Weiterbildung während eines aufrechten Dienstverhältnisses bezeichnet. Sie steht Angestellten, Arbeitern als auch freien Dienstnehmern zur Verfügung. Auch nach einer Kurzarbeitsphase oder während/nach der Babypause ist es umsetzbar, Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz/-teilzeit zu beziehen. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Jahren, bis zu 12 Monate in Bildungskarenz zu gehen. Voraussetzung dabei ist, dass der Arbeitgeber einverstanden sein muss.

Ihr nächster Schritt die Karriereleiter hinauf ist persönliche, fachliche und berufliche Weiterbildung. Deshalb möchten Sie sich eine Arbeitsauszeit nehmen? Kein Problem:

  1. Aus- bzw. Weiterbildung aussuchen
  2. Abklären, ob die gewünschte Bildungsmaßnahme eine Förderung erhält
  3. Arbeitgeber fragen, ob Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Frage kommt
  4. Antrag stellen beim zuständigen AMS
 
Beachten Sie bitte folgende Informationen, um Ihre Bildungskarenz/Bildungsteilzeit problemlos zu starten und durchzuführen.


1. Suche der Bildungsmaßnahme

Das WIFI Burgenland ist in allen Phasen der Bildungskarenz/-teilzeit Ihr Ansprechpartner: wenn Sie bereits wissen, welche Bildungsmaßnahme für Sie die richtige ist, aber auch, wenn Sie sich noch nicht ganz sicher sind.
 
In beiden Fällen können Sie sich im ersten Schritt mittels unserer Webseite über die zahlreichen vom AMS anerkannten Aus- und Weiterbildungen – Kurse, Seminare, Lehrgänge und eLearning Angebote – informieren.
 
Im zweiten Schritt stehen Ihnen die auf der Produkt-Webseite angegeben Ansprechpersonen für eine kostenlose Beratung zur Verfügung. Oder nutzen Sie die Möglichkeit, online über unser Kontaktformular vorab Fragen zu stellen.


2. Rahmenbedingungen

Die Bildungskarenz/-teilzeit kann für die Dauer von zwei bis zu zwölf Monaten vereinbart werden. Es besteht die Möglichkeit, die Bildungskarenz zu splitten – ein Teil muss aber mindestens die Dauer von zwei Monaten aufweisen. Die zwölf Monate können Sie maximal auf vier Jahre aufteilen.
 
Während der Bildungskarenz wird das Arbeitsverhältnis gänzlich karenziert, d.h. Sie können sich ohne „Arbeitsablenkung“ auf Ihre Weiterbildung konzentrieren. Befinden Sie sich in Bildungskarenz, erhalten Sie Weiterbildungsgeld in der Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes.
 
Zum Unterschied zur Bildungskarenz, reduzieren Sie bei der Bildungsteilzeit die Stundenanzahl des Dienstverhältnisses, d.h. neben Ihrer Arbeit, widmen Sie sich in Ihrer Freizeit der Weiterbildung. Befinden Sie sich in Bildungsteilzeit, erhalten Sie anteilsmäßiges Weiterbildungsgeld.
 
Ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld können Sie mit dem Arbeitslosengeldrechner des AMS feststellen.
 
  • Die Bildungsmaßnahme muss mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. Ausnahme: Leben betreuungspflichtige Kinder im Haushalt und es bestehen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten, müssen nur 16 Stunden pro Woche nachgewiesen werden.
  • Ist die Bildungsmaßnahme ein Studium, müssen mindestens 4 Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können. Hierzu zählt auch das Ablegen einer Diplomprüfung.
Das AMS rechnet auch eLearning Kurse als Aus- und Weiterbildungsprodukte für die Bildungskarenz/-teilzeit an. Dies könnte vor allem für Sie interessant sein,
  • falls Sie vor oder nach einer länger andauernden Ausbildung, weitere Kurse für die Bestätigung der Bildungskarenzzeiten/-teilzeitzeiten benötigen oder
  • wenn Sie sich in Bildungsteilzeit befinden und Ihre Weiterbildung wann und wo Sie wollen absolvieren möchten.
Das gesamte eLearning Angebot finden Sie unter www.bgld.wifi.at/elearning.

Um Bildungskarenz/-teilzeit beanspruchen zu können, müssen Sie unmittelbar vor Beginn der Karenz mindestens 6 Monate am Stück bei der gleichen Firma angestellt sein. Zudem muss der Arbeitgeber der Karenz zustimmen.

Aufgrund einer geplanten oder durchgeführten Bildungskarenz/-teilzeit darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Jedoch bietet diese keinen Kündigungsschutz, d.h. Sie können auch in der Bildungskarenz/-teilzeit (wegen verschiedener anderer Gegebenheiten) Ihren Arbeitsplatz verlieren. Außerdem besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen und auch der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Es ist möglich, die Bildungskarenz/-teilzeit, im beiderseitigen Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vorzeitig zu beenden. Sobald der Arbeitnehmer die Bildungsmaßnahme ohne vorherige Absprache abbricht, verliert er den Anspruch auf sofortige Rückkehr an den Arbeitsplatz.
 
Wir die Bildungskarenz/-teilzeit vor der Mindestdauer von zwei bzw. vier Monaten abgebrochen, muss das bisher ausgezahlte Weiterbildungsgeld an das AMS rücküberwiesen werden. Erfolgt der Abbruch nach den zwei bzw. vier Monaten, ist keine Rückzahlung vorgesehen.

Detaillierte Informationen über Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.bgld.wifi.at/foerderung.


3. Klärung mit dem Arbeitgeber

Wie schon mehrmals erwähnt, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Vorhaben, sich in der Bildungskarenz/-teilzeit beruflich und persönlich weiterzubilden, einverstanden sein. Informieren Sie ihn über Ihre Bildungsmaßnahme (Dauer, Qualifikation, etc.) Theoretisch wird Ihr Arbeitgeber keinen Einwand gegen Ihr Ziel haben, überhaupt, wenn Sie ihm folgende Vorteile aufzeigen:
 
Vorteile für das Unternehmen:
  • Höherqualifikation der Mitarbeiter
  • Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
  • Der Mitarbeiter ist während Bildungskarenz/-teilzeit für das Unternehmen greifbar
  • Start nach der erfolgten Einreichung sofort möglich, ebenso nach zwei Monaten jederzeit beendbar
 
Vorteile für Mitarbeiter:
  • Bindung an das Unternehmen – während Bildungskarenz bei Bedarf verfügbar, bei Bildungsteilzeit im Unternehmen beschäftigt
  • Besserqualifizierung
  • Weiterbildungsgeld entsprich dem Arbeitslosengeld
  • Mitarbeiter können ab dem ersten Tag der Bildungskarenz geringfügig dazuverdienen

Treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz/-teilzeit. Unter folgenden Links finden Sie ein Formularmuster für


4. Antragstellung beim zuständigen AMS

Bevor Sie Ihren Antrag bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS stellen, klären Sie bitte bei dieser vorab
  • ob eine mögliche Vorlaufzeit bis zum Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung infrage kommt,
  • ob Unterbrechungen während etwaigen Ferien zu der Dauer hinzugerechnet werden und
  • ob eine mögliche Nachlaufzeit nach Ende der Bildungsmaßnahme gestattet wird.
Generell kann der Kursbeginn schon vor Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit sein. Wichtig ist hierbei die grundsätzliche Zeitraumdeckung der Bildungsmaßnahme mit der Bildungskarenz/-teilzeit. Weiterbildungsgeld kann jedoch frühestens ab vereinbarter Bildungskarenz/-teilzeit gewährt werden.

Stimmt Ihr Arbeitgeber Ihrer gewählten Bildungsmaßnahme zu, sowie die Vereinbarung unterzeichnet und haben Sie eine Bestätigung über die Bildungskarenzzeiten (Kursdauer, Selbststudium, Prüfungszeitraum) beim WIFI angefordert – bzw. die Bestätigung über die zukünftig absolvierten 20 bzw.16 Stunden pro Woche erhalten–, dann übermitteln Sie diese dem AMS und stellen Ihren Antrag auf  

Auszeiten für Bildung nutzen

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist die Situation am Arbeitsmarkt schwierig und viele wurden in eine unfreiwillige Arbeitsauszeit versetzt. Der positive Aspekt hierbei ist aber, dass man diese gewonnene Zeit für Aus- und Weiterbildung nutzen kann und soll, um so mit neuen und zusätzlichen Kompetenzen im Beruf durchstarten kann.
 
Bildungskarenz bzw. -teilzeit sind hierbei geeignete Instrumente, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nutzen können und für jeden erhebliche Vorteile bringt.

Jedoch hat die Corona-Krise auch einige Fragen für jene aufgeworfen, die sich bei Ausbruch schon in der Bildungskarenz/-teilzeit befanden oder kurz vor Antritt standen:

Kann man auch während der Corona-Pandemie in Bildungskarenz/-teilzeit gehen?
Ja, auch jetzt kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Bildungskarenz/-teilzeit vereinbart werden.
 
Bekommt man weiterhin Weiterbildungsgeld vom AMS, obwohl aufgrund der Corona-Pandemie alle Veranstaltungen unterbrochen wurden?
Ja, haben Sie die Bildungskarenz/-teilzeit begonnen, Ihre gebuchten Kurse wurden jedoch abgesagt bzw. verschoben, wird das Weiterbildungsgeld weiterhin ausgezahlt. Informieren Sie jedoch auf jeden Fall ihren AMS-Berater über die Situation.
 
Die Bildungskarenz/-teilzeit wurde schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beschlossen und die Kurse wurden gebucht. Kann diese dennoch angetreten werden?
Ja, solange Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis aufrecht ist, können Sie in Bildungskarenz-/teilzeit gehen. Achten Sie jedoch darauf, die Anmeldebestätigungen der gebuchten Veranstaltungen und die Information über deren Absage/Verschiebung, Ihrem jeweiligen AMS-Betreuer zu übermitteln. Dann erhalten Sie auch Weiterbildungsgeld vom AMS.
 
Kann man in der Bildungskarenz/-teilzeit, auch während der derzeitigen Corona-Krise, gekündigt werden?
Ja. Bildungskarenz/-teilzeit bietet, auch während der Corona-Krise, keinen Kündigungsschutz. Ist der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen, den Arbeitnehmer zu kündigen, ist dies rechtlich. Die Bildungskarenz/-teilzeit läuft so lange weiter, wie mit dem Arbeitgeber ausgemacht wurde. Danach ist eine Arbeitslosmeldung beim AMS erforderlich.
 
Normalerweise muss man bei vorzeitigem Abbruch der Bildungskarenz (= vor Ablauf der Mindestdauer von 2 Monaten) bzw. Bildungsteilzeit (= vor Ablauf der Mindestdauer von 4 Monaten) das erhaltende Weiterbildungsgeld an das AMS zurückzahlen. Ist diese Regelung auch in der Corona-Krise aufrecht?
Nein. Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation muss das vom AMS erhaltende Weiterbildungsgeld, wenn Sie innerhalb der ersten zwei Monate einen Abbruch vornehmen, nicht rückerstattet werden. Informieren Sie aber auf jeden Fall Ihren AMS-Betreuer und halten Sie Rücksprache mit ihm.
 
Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit nach der Kurzarbeit?
Diese Möglichkeit besteht, wenn alle Voraussetzungen und die Zustimmung des Arbeitgebers vorhanden sind. Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber, wie vor der Kurzarbeit, SV-Beiträge ein und somit in die Arbeitslosenversicherung. Damit ist die Berechnung von Weiterbildungsgeld für die Bildungskarenz/-teilzeit gegeben.


Weitere Informationen
AMS > Bildungskarenz in Österreich
AMS > Bildungsteilzeit in Österreich 
oesterreich.gv.at > Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
margute.com > Bildungskarenz nach Elternkarenz
bildungskarenz.at > FAQ zur Bildungskarenz in Österreich
WKO > Für Unternehmer


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